Freitag   23. Juni        18:00-20:00 Uhr

Freitag   11. August    18:00-20:00 Uhr

Montag   28. August   17:30-19:30 Uhr

2023 sind folgende Angehörige der Armee schiesspflichtig:

Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister und Subalternoffiziere (Lt/Oblt), welche 2022 oder früher die Rekrutenschule absolviert haben.

Subalternoffiziere können zwischen dem Obligatorischen Programm 300 Meter (Stgw) oder 25 Meter (Pistole) wählen. Bestehen sie die Schiesspflicht auf die Distanz 25 Meter nicht,  so müssen sie das Obligatorische Programm auf 300 Meter schiessen.

Die Schiesspflicht dauert bis zum Jahre vor der Entlassung aus der Armee, längst jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden.

Armeeangehörige, welche 2023 aus der Armee entlassen werden, sind nicht mehr schiesspflichtig.

AdA welche beim Austritt aus der Armee, ab dem Jahr 2023 die persönliche Waffe (Stgw 90) in Eigentum übernehmen möchten, müssen in den letzten 3 Jahren 4 Bundesübungen (z.B. 3 Mal das Obligatorische und ein Mal das Feldschiessen) geschossen haben.

Schiesswesen Ausser Dienst Alles Wissenswerte

Programm

  • 5 Schuss          Einzelfeuer Scheibe A5
  • 5 Schuss          Einzelfeuer Scheibe B4
  • 1 x 2 Schuss    Schnellfeuer Scheibe B4, in 20 Sekunden
  • 1 x 3 Schuss    Schnellfeuer Scheibe B4, in 20 Sekunden
  • 1 x 5 Schuss    Schnellfeuer Scheibe B4 in 40 Sekunden

Die Schiesspflicht gilt als bestanden wenn:

  • mindestens 42 Punkte erreicht wurden und
  • höchstens 3 Nuller geschossen wurden.

Mitnehmen

Zur Erfüllung der Schiesspflicht sind mitzunehmen:
  • Aufforderungsschreiben mit den Klebeetiketten
  • Dienstbüchlein
  • Schiessbüchlein oder militärischer Leistungsausweis
  • Amtlicher Ausweis
  • Persönliche Dienstwaffe mit Putzzeug
  • Persönlicher Gehörschutz

 

Daten

Die Schiesspflicht kann jeweils bis 31. August absolviert werden. Verfügbare Schiessdaten und -zeiten sind unter Link ersichtlich.

 

Diese Angaben sind ohne Gewähr. Es gelten ausdrücklich die Vorschriften des Bundes.